Zunftstatuten

Statuten

  

1. Name und Sitz des Vereines
Bei dem angeführten Verein handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der den Namen „Funken Götzis-Dorf - FZO“ führt und seinen Sitz in Götzis hat.
 

2. Ziel und Zweck des Vereines
Der Verein setzt sich zum Ziel, die alten Volksbräuche besonders die zur Fasnachtszeit zu erhalten und zu fördern. Hervorgehoben wird das Funkenabrennen am Funkenwochenende.
 

3. Mittel des Vereines zur Erreichung für Ziel und Zweck
a) Abhaltung und Beteiligung an volkstümlichen Fasnachtsveranstaltungen, sowie „Funken“ abbrennen etc.
b) Abhalten von Zunftversammlungen

c) Durchführung von Kinder- und Fasnachtsveranstaltungen.
 

4. Beschaffung der Geldmittel
Zur Erreichung des Vereinszieles sollen folgende Mittel dienen:
a) Beiträge der Vereinsmitglieder
c) Spenden und Subventionen
b) Einnahmen aus den Vereinsveranstaltungen (Diese werden bei den Aktivitäten vom Vorstand rechtzeitig besprochen.)

5. Vereinsabzeichen und Orden
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz, also sind Fahnen und Schleifen in diesen Farben zu halten.
Orden, Vereinsabzeichen und Stempel: Hexe auf rot-schwarz gestreiftem Hintergrund. (Muster liegt bei.)
 

6. Mitgliedschaft
Der Verein „Funken Götzis- Dorf- FZO“ besteht aus aktiven, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitglieder. Die Aktiven sind die Mitglieder des Vereines, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Unterstützenden sind solche Mitglieder, die durch ideelle oder finanzielle Zuwendungen den Vereinszweck unterstützen. Ihnen stehen keine weiteren Rechte und Pflichten zu.
Ehrenmitglieder, sind Personen, die wegen besonderer Verdienste für den Verein dazu ernannt werden.

Mitglieder des Vereines können alle physische Personen sowie alle juristische Personen werden.
 

7. Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben:
a) für die Interessen der Funkenzunft Oberhauser jederzeit und überall einzutreten.
b) Geltung und Ansehen des Vereines nach besten Kräften zu fördern.
c) Die Satzung und Anordnungen des Vereines genau zu beachten und einzuhalten.

d) Bei wiederholten Verstößen gegen die o.a. Punkte kann nach erfolgter Abmahnung mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Zunft erfolgen.
 

8. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an der Gesamttätigkeit des Vereines gem. Punkt 3 der Satzungen teilzunehmen und die sich daraus ergebenden Vorteile zu genießen.
Die aktiven Mitglieder haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme, wählen die Vereinsleitung und können selbst gewählt werden gem. Punkt 15 Absatz 2.
Verdienstvolle Mitglieder ab dem 60. Lebensjahr haben die Möglichkeit die Pflichten der Aktiven gemäß Absatz 7 Punkt a im erforderlichen Maß zu reduzieren. 
 

9. Beitritt der Zunftmitglieder
Der Zunftausschuss nimmt Mitglieder auf und entlässt sie. Die Aufnahme eines neuen aktiven Mitgliedes muss von 2/3 des Ausschusses befürwortet werden.
Zur endgültigen Aufnahme in den Verein sollte eine einjährige Probezeit vorausgehen. Es dürfen nur Österreichische Staatsbürger in die Zunft eintreten.
 

10. Austritt aus der Zunft
Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Zunft austreten, sofern es den finanziellen oder sonstigen, wie immer gearteten Verpflichtungen der Funkenzunft Oberhauser gegenüber nachgekommen ist. Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr ohne triftigen Grund der Zunft fernbleibt und an deren Tätigkeit nicht teilnimmt, oder mit den Beiträgen im Rückstand ist, erhält er vom Ausschuss schriftlich seinen Ausschluss. Mitglieder, die innerhalb oder außerhalb der Zunft ein schädigendes Verhalten an den Tag legen, die sich unkameradschaftlich aufführen, gegen die Satzungen verstoßen, den Beschlüssen der Vereinsleitung nicht Folge leisten, können von der Vereinsleitung ausgeschlossen werden.
Weder Austritt noch Ausschluss geben ein Recht auf das Vereinsvermögen oder bereits einbezahlte Beträge.
 

11. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind die Hauptversammlung, die Zunftleitung (Vorstand), das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer.

12. Hauptversammlung
Diese soll jährlich nach der Fasnacht.
Den Vorsitz führt der Zunftpräsident.
 
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
 

 

Aufgaben der Hauptversammlung:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über den Voranschlag; Wahl und Enthebung der Mitglieder der Zunftleitung und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung der Zunftleitung;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

13. Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss der Zunftleitung, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

14. Zunftleitung (Vorstand)
Die Zunftleitung setzt sich zusammen aus: dem Zunftpräsident, dessen Stellvertreter, dem Zunftkassier, dem Schriftführer und allfälligen Beiräten.

Die Zunftleitung soll möglichst zweimal im Jahr zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Zunftleitung eingeladen wurden und die Hälfte von diesen anwesend ist. Für Beschlüsse der Zunftleitung genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Zunftleitung kann alle jene Angelegenheiten entscheiden, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Die Zunftleitung hat folgende Befugnisse:

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);Vorbereitung der Hauptversammlung; Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von aktiven und unterstützenden Mitgliedern;
Die Funktionsdauer der Mitglieder der Zunftleitung beträgt drei Jahre.

15. Der Zunftpräsident
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
Ihm obliegt die Fertigung von wichtigen Schriftstücken, insbesondere den Verein verpflichtender Urkunden gemeinsam mit dem Schriftführer. In Geldangelegenheiten verfügt der Zunftobmann bis € 100,00. Bei Beträgen über € 100,00 ist die Zustimmung der Zunftleitung notwendig.


Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den vorgenannten Mitgliedern der Zunftleitung erteilt werden.

Er repräsentiert den Verein und leitet den Ablauf des Funkenabbrennens und ist zusätzlich für die Gesamtleitung zuständig.
 

16. Der Vize-Präsident 
Er unterstützt den Obmann in seiner Funktion und vertritt ihn in dessen Abwesenheit. Außerdem ist er bei Veranstaltungen für die Koordination zuständig.

 

17. Der Schriftführer
Er führt die Mitgliederliste, die Verhandlungsschriften und erledigt sämtliche Schreibarbeiten. Er ist er für die Wartung der Homepage zuständig, auf welcher unter anderem die Aktivitäten der Funkenzunft dokumentiert werden.

 

18. Der Kassier
Er verwaltet das Vereinsvermögen zusammen mit dem Präsidenten und ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er ist im Bezug auf die Kassengebarung der Jahreshauptversammlung, der Zunftleitung und den Kassaprüfern Rechenschaft schuldig.

 

19. Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

20. Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 557 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.  
 

21. Der Funkenmeister
Er besorgt das alljährlich notwendige Holz für den Funken. Er ist für die Aufarbeitung desselben und für den Bau des Funkens verantwortlich und ist für die behördlichen Genehmigungen zuständig.

 

22. Der Feuerwerker
Der oder die Feuerwerker erstellen im Sinne des Vereines Feuerwerke und der gleichen.

 

23. Auflösung der Zunft
Die freiwillige Auflösung der Zunft kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation in der Markgemeinde Götzis zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.  
 

 Götzis, am 24.02.2018
 


Der Präsident Lucas Oberhauser